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Anmeldung und Steuerpflicht auf Mallorca

Wir verhält es sich mit der Melde – und Steuerpflicht für Ausländer auf Mallorca?

Welcher Mallorca-Deutsche hat sie noch nicht irgendwann einmal gehört: die Begriffe Ayuntamiento, Empadronamiento, Ausländerregister, „grünes Blatt“, Steuerresidenz, NIE Nummer, Modell 720, Doppelbesteuerungsabkommen usw. Die Liste könnte man nahezu unendlich weiter fortführen. Gehört oder gelesen hat man davon schon einmal – ob man aber den Sinn (oder Unsinn) der dahintersteckt, verstanden hat, ist etwas ganz anderes. Dementsprechend wird die Frage, ab wann oder wo man sich anmelden muss bzw. welche Steuer man als Ausländer auf den Balearen zu zahlen hat, auch am meisten gestellt. Der Hauptgrund für die Unkenntnis über die entsprechende Systematik ist mangelnde Aufklärung der Behörden, gepaart mit einer ordentlichen Portion Unlogik.

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Vermeidung von Doppelbesteuerung oder doppelte Steuer?

Was bedeutet das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für ausländische Immobilieneigentümer und Residenten wirklich?

Am 18.10.12 erfolgte die Gegenzeichnung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien. Das Abkommen wird seit dem 1. Januar 2013 angewandt. Das eigentliche Ziel der Vereinbarung soll die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Verhinderung der Steuerverkürzung im Bereich der Einkommens- und Vermögensbesteuerung sein. Liest man sich das Abkommen jedoch sorgfältig und aufmerksam – aus der Sicht eines deutschen Immobilieneigentümers - durch, erhält man eher den Eindruck, dass es hier um eine Verabredung zur doppelten Besteuerung geht. Insbesondere behandelt der Vertrag nichts zu wirklich wichtigen Themen, wie der immer noch unverändert hohen Erbschaftssteuer für steuernichtresidente Immobilieneigentümer in Spanien. Stattdessen werden Steuertatbestände besehen, die ohnehin schon seit Jahren in der Praxis zwischen beiden Ländern – dem Abkommen – gleich und konkludent gehandhabt werden. Außerdem ist nicht zu übersehen, dass die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland mit der Vereinbarung vor allen Dingen eines erreichen möchte: die Erlangung maximaler Information über das bewegliche und unbewegliche Vermögen von in Deutschland steuerlich ansässigen Immobilieneigentümern in Spanien.

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Der Unterschied zwischen Residencia und Steuerresidenz in Spanien

Als es die gute alte Residencia noch gab, d.h. von sämtlichen Eu Bürgern, die sich dauerhaft auf Mallorca aufhalten wollten noch zu beantragen war, herrschte bereits eine stetige Verwirrung zwischen den Begriffen der Residencia und der Steuerresidenz in Spanien.

Selbst die beurkundenden Notare schienen den tatsächlichen Unterschied nicht zu kennen oder nicht erkennen zu wollen. Dies lag wohl vor allem daran, dass das Innehaben des Ausweispapiers Residencia als Indiz dafür galt, dass der Inhaber sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhielt und dementsprechend sein gesamtes Welteinkommen auch dort versteuerte. Das dies in den meisten Fällen eben gerade nicht so war wurde des Öfteren übersehen. Tatsächlich wurde die Residencia von zahlreichen ausländischen Immobilieneigentümern erworben, um sich die hiermit verbundenen Vorteile zu sichern. Eine Steuerzahlung erfolgte – über die jährlichen Liegenschaftsabgaben wie Grund- bzw. Vermögens- bzw. Einkommenssteuer auf den fiktiven Mietwert hinaus - jedoch nie. Warum auch? Eine Aufforderung zu einer Einkommenssteuerzahlung in Spanien aufgrund des vorhergehenden Erwerbs eines Aufenthaltstitels gab es im System der steuerlichen Selbstveranlagung nicht.

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Die unbekannte Steuerpflicht – oder wie man den Steuerschock vermeiden kann

Viele EU Bürger kommen ihren Steuerverpflichtungen in Spanien aus Unwissenheit nicht nach oder werden von einem empfindlich hohen Steuerbescheid im „Ausland“ überrascht, dessen Grundlagen ihnen zuvor nicht bekannt waren. Sie wissen häufig nicht einmal, ob oder wo sie generell steuerpflichtig sind.

Dies ist wenig überraschend – wenn man bedenkt, dass viele Menschen heutzutage zur gleichen Zeit in zwei oder gar drei Ländern leben oder sich zumindest über einen längeren Zeitabschnitt hinweg an einem Zweitwohnsitz aufhalten, sich aber nicht mit der entsprechenden steuerlichen Situation auseinandergesetzt haben. So verhält es sich auch bei zahlreichen ausländischen Immobilieneigentümern auf Mallorca. Sie pendeln zwischen ihrem „Hauptwohnsitz“ in Deutschland und ihrem „Zweitwohnsitz“ auf Mallorca, wobei sich das Gleichgewicht in vielen Fällen langsam aber sicher nach Spanien verschiebt.

So stellt sich für viele „Pendler“ zunächst die Frage, wo sie einkommenssteuerpflichtig sind, ob sie die Verpflichtung haben, eine Aufenthaltsgenehmigung (Residencia) zu beantragen und diese mit einer Steuerresidenz gleichzusetzen ist. Die Antwort lautet, dass sich eine Einkommenssteuerpflicht in einem europäischen Mitgliedsland immer dann ergibt, wenn ein Aufenthalt über eine Dauer von 183 Tagen pro Jahr hinausgeht. Eine Residencia, d.h. eine Aufenthaltsgenehmigung ist in diesem Zusammenhang in Spanien seit dem 01.03.2007 nicht mehr zu beantragen und ist streng von der vorgenannten Steuerresidenz zu trennen. Der Eintrag in das zentrale spanische Ausländerregister zieht währenddessen keine automatische Steuerresidenz in Spanien nach sich.

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