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Steuern

Vermeidung von Doppelbesteuerung oder doppelte Steuer?

Was bedeutet das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für ausländische Immobilieneigentümer und Residenten wirklich?

Am 18.10.12 erfolgte die Gegenzeichnung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien. Das Abkommen wird seit dem 1. Januar 2013 angewandt. Das eigentliche Ziel der Vereinbarung soll die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Verhinderung der Steuerverkürzung im Bereich der Einkommens- und Vermögensbesteuerung sein. Liest man sich das Abkommen jedoch sorgfältig und aufmerksam – aus der Sicht eines deutschen Immobilieneigentümers - durch, erhält man eher den Eindruck, dass es hier um eine Verabredung zur doppelten Besteuerung geht. Insbesondere behandelt der Vertrag nichts zu wirklich wichtigen Themen, wie der immer noch unverändert hohen Erbschaftssteuer für steuernichtresidente Immobilieneigentümer in Spanien. Stattdessen werden Steuertatbestände besehen, die ohnehin schon seit Jahren in der Praxis zwischen beiden Ländern – dem Abkommen – gleich und konkludent gehandhabt werden. Außerdem ist nicht zu übersehen, dass die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland mit der Vereinbarung vor allen Dingen eines erreichen möchte: die Erlangung maximaler Information über das bewegliche und unbewegliche Vermögen von in Deutschland steuerlich ansässigen Immobilieneigentümern in Spanien.

Was bedeutet also das neue DBA für steuernichtresidente Personen, deren Teilvermögen sich in Spanien befindet? Was bedeutet es für Berufstätige oder Rentner, die steuerlich in Deutschland ansässig sind, sich aber teilweise bzw. überwiegend in Spanien aufhalten? Im Einzelnen:

Verkauf und Vermietung von Immobilien:

Die Einkünfte, die eine in Spanien steuernichtresidente Person aus der Vermietung ihrer Immobilie in Spanien erzielt, müssen in Spanien versteuert werden. Dies war auch vorher der Fall. Zudem heißt es in Art. 13 Abs. I DBA, dass Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen durch in Deutschland ansässige Privatpersonen in Spanien besteuert werden „können“. Das Verb „können“ soll dabei signalisieren, dass Steuern, die nicht tatsächlich in Spanien abgeführt werden, weiterhin in Spanien abzuführen sind. Hierbei wird übersehen, dass in der Praxis im Bezug auf die Gewinnbesteuerung nach dem Verkauf von Immobilien auch zuvor keine andere Möglichkeit bestand. Ohne die Leistung der 3 % igen obligatorischen Einkommenssteuervorauszahlung im sog. Retentionsverfahren würde die verkaufte Liegenschaft für die in Spanien abzuführende Gewinnsteuer haften und den Verkäufer gegenüber dem Käufer regresspflichtig machen.

Was sich aber wirklich ändert ist, dass das deutsche Finanzamt nun gemäß Art. 25 / 26 DBA über die Einzahlung oder auch Nichteinzahlung der über die 3 % igen Steuererklärung hinaus abzugebende Steuererklärung in Spanien hinaus informiert werden soll, um so selber aktiv werden zu können. Dies gilt auch für bereits absolvierte Verkäufe. Diesbezüglich ist besonders schwerwiegend und beachtenswert, dass das deutsche Finanzamt den Wert der Immobilie noch einmal selber festlegen kann. Dies gilt auch für sämtliche weiterhin behandelten relevanten Steuertatbestände.

Erbschaftssteuer:

Die Erbschaftssteuer wird - wie Eingangs erwähnt – nicht von dem Abkommen behandelt. Die Steuer bleibt jedoch in Spanien unvermindert hoch - besonders für steuernichtresidente Ausländer mit Immobilieneigentum auf Mallorca. Durch die hohen Bodenwerte der entsprechenden Liegenschaften wird das Erbschaftssteuerrisiko noch zusätzlich erhöht. Ohne zu Lebzeiten getroffene Vorsorge bleibt die in Spanien obligatorisch durchzuführende notarielle Erbschaftsannahme äußerst kompliziert. Steuermodelle schaffen hier Vereinfachung und sorgen für die Verminderung des Steuerrisikos.

Versteuerung von Renten:

Mit dem neuen DBA steht nun fest, dass deutsche Rentner, die in Spanien leben und ihre Rente aus Deutschland erhalten, diese allein in Spanien zu versteuern haben. Lediglich Pensionäre, die zuvor im Öffentlichen Dienst tätig waren, haben Ihr Ruhegehalt weiterhin in Deutschland zu versteuern.

Veräußerung von Liegenschaften, die in eine spanische SL eingebracht wurden:

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer Vermögensgesellschaft, deren Vermögen mindestens zu 50 % aus einer Immobilie bestehen, sind nun von deutschen Steuerausländern in Spanien zu versteuern. Dies stellt eine Neuerung dar. Auch die Herausnahme des Gesellschaftskapitals in Form von Dividenden zieht eine Steuerpflicht in Spanien nach sich.

Informationsaustausch und Amtshilfe:

Hierzu heißt es vielsagend: die zuständigen Behörden oder Vertragsstaaten tauschen Informationen aus und leisten sich Amtshilfe; dies zur „Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung“, was bedeutet, dass besonders das deutsche Finanzamt möglichst viele Informationen erhalten möchte, um Steuertatbestände jeder Art festzustellen, die Höhe der Steuer festzusetzen und gegen den Steuerschuldner zu vollstrecken.

Nach allem ist es ratsam, in den Rechtsbereichen Vererbung und Verkauf in Spanien – durch natürliche Personen oder Gesellschaften - gründlich steuerlich vorzusorgen, um keine böse Überraschung zu erleben.

Kategorie(n): Steuern

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 25.09.2012

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