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Post vom Finanzamt

Warum in Spanien jetzt jeder steuernichtresidente Ausländer eine Fiskalvertretung mit Zustelladresse benötigt?

Haben Sie schon einmal Post von dem spanischen Finanzamt erhalten? Wenn Sie die Frage mit „Nein“ beantworten, muss das nicht unbedingt etwas Gutes heißen. Denn die nächste Frage lautet: Wissen Sie überhaupt , welche Zustelladresse auf Ihren Namen bei dem zentralen Finanzamt in Madrid (AEAT) vermerkt wurde bzw. in dem System angegeben wurde?

Nein? Das sollten Sie aber wissen! Denn seit dem 01.01.2017 können Sie sich für fehlgeschlagene finanzamtliche Zustellungen, die an Sie als Ausländer gerichtet waren, nicht mehr exkulpieren, in dem Sie vorgeben, sich zu dem Zustellungszeitpunkt nicht in Spanien aufgehalten zu haben. Die Zustellung gilt, auch wenn sie Sie nie erreicht hat. Deutsche Adressen sind nicht gültig bzw. gelten nicht als wirksame Zustelladresse in dem behördlichen Sinne.

Mangelnde Annahmen werden mit bis zu 100% Strafaufschlag und horrenden Ordnungsgeldern belegt. Die kurze Frist für die Beantwortung von behördlichen Anschreiben liegt nun bei 5 Werktagen. Viele Schreiben werden auch nur gegen Quittung einer zustellungsberechtigten Person ausgehändigt. Es entstehen daher aufgrund mangelnder postalischer Vorkehrungen immer mehr Fälle von unbeantworteten behördlichen Schreiben, die für die eigentlich Empfangsberechtigten bzw. Empfangsverpflichteten enorme Kosten nach sich ziehen, da sie sich nicht rechtzeitig um eine Fiskalvertretung gekümmert haben.

Lässt man die bisher in dem System vermerkte Adresse in der Datenverarbeitung des spanischen Finanzamts mit dem Model 030 überprüfen, findet sich meist ein völlig veralteter Eintrag – nämlich die Adresse der Gestoria, die die spanische Steuernummer (NIE) beantragt hat oder eine alte nicht mehr aktuelle Wohnadresse. In solchen Fällen ist eine ordnungsgemäße Versendung und Entgegennahme behördlicher Schreiben sodann nicht gewährleistet bzw. unmöglich.

Wie kann eine Berichtigung erfolgen und welche Adresse sollte für die Zukunft angegeben werden? Eine Berichtigung der Zustelladresse kann durch das Steuerformular 030 erfolgen. Hierin muss eine Adresse angegeben werden, an der der Adressat ständig erreicht werden kann – das heißt evtl. Zustellungen ganzjährig auch persönlich quittieren kann. Da viele Residenzialtouristen bzw. Teilzeitresidenten dies aufgrund ihrer vorübergehenden Abwesenheit nicht garantieren können, sollten diese eine kommerziell bereitgestellte Zustelladresse nutzen. In dem von einem Fachmann einzureichenden Antrag sollte die Adresse eines beauftragten Steuerberaters oder beauftragten Rechtsanwalts angegeben werden, dessen Büro bzw. Kanzlei ständig besetzt ist bzw. Zustellungen immerzu überwacht werden können.

Einige Steuerbüros und Kanzleien bieten einen solchen Service an. Der positive Nebeneffekt ist, dass die beauftragte Person, die sämtliche Zustellungen an der eingerichteten Zustelladresse erhält, als Spezialist und Steuerkundiger den Inhalt des zugesandten Bescheids sofort einordnen kann und dem Adressaten und Steuermandanten auch umgehend erklären kann, was zu tun ist.

Nur auf diese Weise ist eine lückenlose Überwachung von behördlichen Zusendungen gewährleistet. Es ist daher jedem ausländischen Immobilieneigentümer dringend anzuraten, eine professionell betreute und kommerziell angebotene Zustelladresse einzurichten.

Wir bieten Ihnen diese Zustelladresse in unserer Kanzlei an. Gerne richten wir Ihre Finanzamtsadresse in unserem Büro ein!

Kategorie(n): Steuern

Autor: Joachim Süselbeck

Datum: 20.10.2021

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